Was die Präqualifikation ist
Präqualifikation bedeutet: Ein Bauunternehmen lässt seine Eignungsnachweise nicht für jeden einzelnen Auftrag, sondern einmal zentral und vorgelagert prüfen. Geprüft werden dabei die Unterlagen, die Auftraggeber üblicherweise verlangen — von der Gewerbeanmeldung über Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaft bis zu steuerlichen Nachweisen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Betrieb in ein Verzeichnis präqualifizierter Bauunternehmen eingetragen, das öffentlich einsehbar ist.
Ursprünglich stammt das Verfahren aus dem Vergaberecht: Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A ersetzt der Verzeichniseintrag die Vorlage der Einzelnachweise. Für Generalunternehmer im privaten Bereich ist die Präqualifikation aus einem anderen Grund interessant — als gebündelter Beleg dafür, dass ein Nachunternehmer seine Pflichten gegenüber Sozialversicherung und Sozialkassen erfüllt.
Warum sie für die Bürgenhaftung nach § 28e SGB IV zählt
Nach § 28e SGB IV haftet ein Generalunternehmer ab 275.000 € Nettoauftragsvolumen wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Nachunternehmer. Der Gesetzgeber erkennt dabei zwei Wege an, die eigene Sorgfalt bei der Auswahl des Nachunternehmers zu belegen: die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen — oder die Präqualifikation des Nachunternehmers.
Beide Wege führen zum selben Ziel, unterscheiden sich aber massiv im laufenden Aufwand. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, der BG BAU und der SOKA-BAU laufen üblicherweise alle drei Monate ab und müssen pro Nachunternehmer immer wieder neu angefordert, geprüft und abgelegt werden. Der Verzeichniseintrag eines präqualifizierten Betriebs wird dagegen zentral gepflegt: Die Prüfstelle kontrolliert die hinterlegten Nachweise regelmäßig, und der Auftraggeber muss nur noch belegen, dass der Eintrag zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand.
So prüfen Sie den Eintrag eines Nachunternehmers
Die Prüfung ist bewusst einfach gehalten und kostenlos: Das Verzeichnis präqualifizierter Bauunternehmen ist online öffentlich durchsuchbar (Suche nach Firmenname oder Präqualifikationsnummer). Der Eintrag zeigt, dass der Betrieb aktuell präqualifiziert ist und welche Nachweisarten hinterlegt sind.
Der häufigste Fehler in der Praxis: Es wird einmal nachgesehen — und nichts festgehalten. Im Streit- oder Prüfungsfall, oft Jahre später, zählt aber nicht der heutige Stand des Verzeichnisses, sondern der Stand zum Zeitpunkt der Beauftragung oder Zahlung. Deshalb gehört zu jeder Prüfung eine datierte Dokumentation:
- Auszug oder Bildschirmfoto des Verzeichniseintrags mit sichtbarem Abrufdatum
- Präqualifikationsnummer und Gültigkeit im eigenen System vermerken
- Wiedervorlage setzen, bevor die Gültigkeit des Eintrags abläuft
- Bei jeder größeren Zahlung erneut prüfen und den Stand festhalten
Was die Präqualifikation nicht abdeckt
So bequem der Weg ist — er ersetzt nicht jede Prüfung rund um den Nachunternehmereinsatz. Drei Themen bleiben eigenständig:
- Mindestlohn: Die Haftung nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG ist verschuldensunabhängig und lässt sich weder durch Bescheinigungen noch durch die Präqualifikation abwenden — hier helfen nur vertragliche Vorkehrungen und eigene Sorgfalt.
- Entsandte Mitarbeiter: A1-Bescheinigungen für ausländisches Personal sind personen- und einsatzbezogen und tauchen im Verzeichnis nicht auf.
- Solo-Selbstständige: Ob ein Einzelunternehmer wirklich selbstständig tätig ist (Stichwort Scheinselbstständigkeit), klärt nur die Statusfeststellung der DRV Clearingstelle — keine Präqualifikation.
Präqualifikation oder Bescheinigungen: was passt wann?
Ob ein Nachunternehmer präqualifiziert ist, entscheidet er selbst — als Generalunternehmer können Sie es nicht erzwingen, nur abfragen und bevorzugen. In der Praxis ergibt sich daraus ein Mischbetrieb: Einige Nachunternehmer bringen den Verzeichniseintrag mit, für die übrigen bleibt es beim Einsammeln der Bescheinigungen.
| Kriterium | Unbedenklichkeitsbescheinigungen | Präqualifikation (PQ-VOB) |
|---|---|---|
| Laufender Aufwand beim GU | Hoch: drei Bescheinigungen je Nachunternehmer, ca. alle 3 Monate neu | Gering: Eintrag abrufen und datiert dokumentieren |
| Wer hält die Nachweise aktuell? | Der Nachunternehmer — auf Anforderung des GU | Die Prüfstelle des Verzeichnisses, laufend |
| Kosten | Bescheinigungen sind kostenlos, der Verwaltungsaufwand nicht | Kostenpflichtig für den Nachunternehmer, kostenlos einsehbar für den GU |
| Verbreitung bei kleinen Betrieben | Standard — jeder Betrieb kann sie anfordern | Eher bei Betrieben, die regelmäßig an öffentliche Auftraggeber leisten |
| Was zu dokumentieren bleibt | Eingang und Gültigkeit jeder einzelnen Bescheinigung | Bestehen des Eintrags zum maßgeblichen Zeitpunkt |