Was bescheinigt die Krankenkasse damit?
Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die zuständige Einzugsstelle (in der Regel die Krankenkasse, bei der der überwiegende Teil der Beschäftigten eines Betriebs versichert ist), dass für den Arbeitgeber ein Beitragskonto geführt wird, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer aktuell gemeldet sind und ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung ordnungsgemäß nachkommt. Rechtsgrundlage ist § 108b SGB IV.
Für Generalunternehmer ist diese Bescheinigung eines der zentralen Mittel, um sich im Rahmen der Generalunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV zu entlasten (siehe den Grundlagenartikel zur Bürgenhaftung).
Einfache und qualifizierte Bescheinigung
Waren die Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Antragstellung und in den sechs Monaten zuvor vollständig und rechtzeitig erfüllt, stellt die Krankenkasse eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Bestehen aktuell keine Rückstände, wurden Nachweis- oder Zahlungspflichten in der Vergangenheit aber nicht durchgehend pünktlich erfüllt, wird stattdessen eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Für die Praxis heißt das: Zwei Bescheinigungen können denselben aktuellen Zustand ("keine Rückstände") beschreiben und trotzdem unterschiedlich viel über die Zahlungshistorie aussagen.
Wer beantragt die Bescheinigung: der Nachunternehmer oder Sie?
Den Antrag stellt regelmäßig der Arbeitgeber selbst, also Ihr Nachunternehmer, bei seiner Einzugsstelle. Als Generalunternehmer sind Sie darauf angewiesen, dass Ihnen der Nachunternehmer die Bescheinigung übermittelt beziehungsweise Ihnen erlaubt, sie einzusehen. Seit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz steht dafür seit 2024 zusätzlich ein elektronisches Antrags- und Ausstellungsverfahren zur Verfügung, das den Prozess beschleunigen soll und die Bescheinigung digital an den Antragsteller ausliefert.
In der Vertragspraxis empfiehlt es sich, die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung als feste Voraussetzung für die erste Abschlagszahlung oder den Vertragsbeginn zu vereinbaren, statt sie erst nachträglich einzufordern. So vermeiden Sie, dass die Zusammenarbeit bereits läuft, bevor der erste Nachweis überhaupt vorliegt.
Wie oft sollten Sie die Bescheinigung erneuern?
Eine gesetzlich fest vorgeschriebene Gültigkeitsdauer gibt es für die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse nicht. Sie beschreibt den Zahlungsstand zu einem bestimmten Stichtag und veraltet, sobald sich dieser ändert. Da für § 28e SGB IV die durchgehende Aktualität während der gesamten Vertragslaufzeit zählt, ist es üblich, die Bescheinigung in einem festen Rhythmus erneut einzuholen, etwa quartalsweise, statt sich auf eine einmalige Prüfung bei Vertragsbeginn zu verlassen.
Gerade bei länger laufenden Bauvorhaben mit mehreren Nachunternehmern summiert sich dieser Aufwand schnell: Wer zehn Nachunternehmer über ein Jahr hinweg begleitet, muss unter Umständen vierzig Einzelbescheinigungen anfordern, prüfen und terminlich im Blick behalten, eine Aufgabe, die sich in einer Excel-Liste erfahrungsgemäß nur schwer verlässlich pflegen lässt.
Welche Krankenkasse ist überhaupt zuständig?
Beschäftigt ein Nachunternehmer Mitarbeiter, die bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind, stellt in der Regel die Krankenkasse die Bescheinigung aus, bei der die Mehrheit der Beschäftigten geführt wird beziehungsweise die als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag fungiert. Bei Unsicherheit, welche Kasse zuständig ist, kann der Nachunternehmer selbst am schnellsten Auskunft geben, da er die Zuordnung aus seiner eigenen Lohnbuchhaltung kennt.