Was § 13 MiLoG anordnet
Der Paragraf besteht aus einem einzigen Satz: Für die Verpflichtung des Nachunternehmers, seinen Beschäftigten den Mindestlohn zu zahlen, gilt § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechend. Dahinter steckt die schärfste Haftungsnorm im Umfeld des Nachunternehmereinsatzes. Sie haften wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage hat eine konkrete Folge: Der Arbeitnehmer Ihres Nachunternehmers muss nicht erst seinen Arbeitgeber verklagen und eine erfolglose Vollstreckung nachweisen. Er kann sich mit seiner Lohnforderung direkt an Sie wenden, sobald sein Arbeitgeber nicht zahlt. In der Praxis passiert das häufig nach einer Insolvenz des Nachunternehmers.
Wen die Haftung trifft und wen nicht
Das Bundesarbeitsgericht legt die Norm einschränkend aus. Die Haftung trifft Unternehmer, die eine eigene vertragliche Leistungspflicht an Nachunternehmer weiterreichen. Der Generalunternehmer, der den Rohbau übernimmt und Teile davon an Subunternehmer vergibt, fällt darunter. Der Bauherr, der für sein eigenes Projekt Bauleistungen nur einkauft, fällt nach dieser Rechtsprechung nicht darunter.
Die Haftung reicht durch die gesamte Nachunternehmerkette. Vergibt Ihr Nachunternehmer Teile seines Auftrags weiter und zahlt dessen Subunternehmer keinen Mindestlohn, stehen Sie auch für diese Beschäftigten ein. Sie haften für Firmen, mit denen Sie nie einen Vertrag geschlossen haben und deren Namen Sie unter Umständen nicht einmal kennen.
Warum Bescheinigungen hier nicht entlasten
Bei der Bürgenhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 28e SGB IV honoriert das Gesetz Ihre Sorgfalt: Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder eine Präqualifikation des Nachunternehmers nehmen Ihnen das Haftungsrisiko. Die Mindestlohn-Haftung kennt keinen solchen Ausweg. Sie greift verschuldensunabhängig, also auch dann, wenn Sie Ihren Nachunternehmer sorgfältig ausgewählt, alle Unterlagen geprüft und von den Lohnrückständen nichts gewusst haben.
Auch eine schriftliche Bestätigung des Nachunternehmers, er zahle den Mindestlohn, ändert daran nichts. Gegenüber dem Arbeitnehmer, der seinen Lohn von Ihnen verlangt, können Sie sich auf dieses Papier nicht berufen.
Wofür Sie der Höhe nach einstehen
Die Haftung umfasst das Nettoentgelt: den Mindestlohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, bezogen auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Steuern und Beitragsanteile schulden Sie dem Arbeitnehmer über diese Norm nicht. Bei mehreren Beschäftigten und längeren Zeiträumen erreichen die Summen trotzdem schnell fünf- bis sechsstellige Beträge, zumal Ansprüche aus mehreren Monaten auflaufen können, bevor jemand klagt.
Das Bußgeld nach § 21 MiLoG: hier zählt Ihre Sorgfalt doch
Neben der zivilrechtlichen Haftung droht ein Bußgeld: Wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang durch einen Nachunternehmer ausführen lässt, obwohl er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt, handelt ordnungswidrig. Der Rahmen reicht bis 500.000 Euro. Ab einer Geldbuße von 2.500 Euro droht zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
An dieser Stelle bekommt Ihre Dokumentation Gewicht. Ob Sie fahrlässig weggesehen oder sich ernsthaft um Aufklärung bemüht haben, entscheidet über das Bußgeld. Eine eingeholte Mindestlohnbestätigung, dokumentierte Nachfragen und eine datierte Ablage sprechen für Sie.
Was in der Praxis das Risiko senkt
Wegzaubern lässt sich die Haftung nicht. Erfahrene Generalunternehmer kombinieren mehrere Bausteine:
- Auswahl: Nachunternehmer mit auskömmlichen Preisen beauftragen. Ein Angebot, das nur mit Löhnen unter Mindestlohn kalkulierbar ist, ist ein Warnsignal und kein Schnäppchen.
- Vertrag: Mindestlohn-Klauseln mit Freistellungsanspruch, Vertragsstrafe und Nachweispflichten vereinbaren. Sie wirken nicht gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer, geben Ihnen aber den Rückgriff auf den Nachunternehmer.
- Kette begrenzen: Die Weitervergabe an weitere Subunternehmer vertraglich an Ihre Zustimmung binden. Jede unbekannte Firma in der Kette vergrößert Ihr Risiko.
- Mindestlohnbestätigung einholen: schriftlich, je Nachunternehmer, mit Datum abgelegt und regelmäßig erneuert.
- Zahlungsverhalten beobachten: Beschwerden von Arbeitern auf der Baustelle über ausbleibenden Lohn ernst nehmen und dokumentiert nachfassen.
Die Mindestlohnbestätigung richtig einordnen
Die Bestätigung befreit Sie nicht von der Haftung nach § 13 MiLoG. Ihren Wert entfaltet sie an drei anderen Stellen: beim Bußgeld nach § 21 MiLoG als Beleg gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf, beim Regress gegen den Nachunternehmer als Grundlage für Freistellungs- und Vertragsstrafenansprüche und bei der Auswahlentscheidung als dokumentierte Sorgfalt. Wer sie einholt, sollte sie deshalb wie jeden anderen Nachweis behandeln: mit Eingangsdatum erfassen, ablegen und turnusmäßig erneuern.