Was die A1-Bescheinigung eigentlich regelt
Wird ein Beschäftigter vorübergehend aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz zur Arbeit nach Deutschland entsandt, bleibt er in aller Regel im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes versichert, statt zusätzlich in Deutschland versicherungspflichtig zu werden. Die A1-Bescheinigung dokumentiert genau das: welches Sozialversicherungsrecht während der Entsendung gilt. Sie wird von der zuständigen Stelle im Herkunftsland ausgestellt, in Deutschland üblicherweise von der Deutschen Rentenversicherung, wenn deutsche Beschäftigte ins Ausland entsandt werden.
Für Sie als Generalunternehmer ist die A1-Bescheinigung damit kein Nachweis, den Sie selbst beantragen. Sie betrifft die einzelnen entsandten Beschäftigten Ihres Nachunternehmers, nicht dessen Firma als Ganzes.
Wann sie auf der Baustelle Pflicht ist
Für jeden entsandten Mitarbeiter auf der Baustelle muss eine gültige A1-Bescheinigung vorliegen und mitgeführt werden, damit sie bei einer Kontrolle vorgezeigt werden kann. Das betrifft insbesondere Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, die auf Baustellen regelmäßig auch die A1-Bescheinigung aller entsandten Beschäftigten prüft.
Beantragung: ausschließlich elektronisch
Die A1-Bescheinigung wird ausschließlich elektronisch beantragt, ein Papierantrag ist nicht mehr möglich. Zuständig ist die Stelle im Herkunftsland des Beschäftigten, bei deutschen Trägern erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage. Für die Baubranche kommt hinzu, dass bei einer Entsendung häufig zusätzlich eine Meldung bei der SOKA-BAU zu prüfen ist, da diese eigenständige Melde- und Beitragspflichten für entsandte Beschäftigte im Baugewerbe vorsieht.
Was bei fehlender A1-Bescheinigung droht
Wird bei einer Kontrolle ein Beschäftigter ohne A1-Bescheinigung angetroffen, kann ihm der Zugang zur Baustelle verwehrt werden, bis der Nachweis nachgereicht ist. Für den Nachunternehmer und mittelbar für Sie als Auftraggeber kann eine fehlende oder nicht mehr gültige A1-Bescheinigung zudem Anlass für eine vertiefte Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sein, da eine ungeklärte Sozialversicherungszugehörigkeit einem Verstoß gegen Meldepflichten gleichkommen kann.
Für Sie als Generalunternehmer bedeutet ein solcher Vorfall in der Regel zunächst organisatorischen Ärger (Bauverzögerung, weil ein Beschäftigter die Baustelle nicht betreten darf) und erst in der Folge ein mögliches behördliches Nachspiel. Deshalb lohnt es sich, die Vorlage gültiger A1-Bescheinigungen für entsandte Beschäftigte bereits vor Arbeitsbeginn einzufordern, statt erst bei einer Kontrolle davon zu erfahren, dass sie fehlen.
Was Sie als Generalunternehmer sinnvollerweise dokumentieren
Da die A1-Bescheinigung personenbezogen und nicht auf das Unternehmen des Nachunternehmers bezogen ist, reicht ein einzelner Firmennachweis hier nicht aus. Sinnvoll ist stattdessen eine kurze Bestätigung des Nachunternehmers, dass für alle bei Ihnen eingesetzten entsandten Beschäftigten gültige A1-Bescheinigungen vorliegen und auf der Baustelle mitgeführt werden, ergänzt um das Datum, an dem Ihnen diese Zusicherung vorlag, falls es später zu einer Kontrolle kommt.
Wann die A1-Pflicht überhaupt relevant wird
Nicht jeder Nachunternehmer beschäftigt entsandte Mitarbeiter. Bei rein inländischen Betrieben ohne Auslandsbezug stellt sich die Frage nach der A1-Bescheinigung gar nicht erst. Sie wird relevant, sobald ein Nachunternehmer Beschäftigte aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz auf Ihre Baustelle entsendet, oder wenn Sie selbst eigenes Personal ins Ausland entsenden. Deshalb ist es sinnvoll, beim Anlegen eines neuen Nachunternehmers frühzeitig zu klären, ob dieser Nachweis für die Zusammenarbeit überhaupt gebraucht wird.