Warum Solo-Selbstständige auf dem Bau ein eigenes Risiko sind
Auf Baustellen sind Solo-Selbstständige verbreitet, etwa Einzelunternehmer, die einzelne Gewerke ohne eigenes Personal übernehmen. Rechtlich problematisch wird es, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit eher einem Arbeitsverhältnis gleicht: feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit, Nutzung von Werkzeug und Material des Auftraggebers, dauerhafte und ausschließliche Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber. In solchen Fällen spricht man von Scheinselbstständigkeit: Die Tätigkeit wird formal als selbstständig deklariert, ist inhaltlich aber eine abhängige Beschäftigung.
Für Sie als Generalunternehmer ist das relevant, weil Sie im Fall einer nachträglichen Feststellung als faktischer Arbeitgeber für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden können, unabhängig von der Bürgenhaftung nach § 28e SGB IV, die für "echte" Nachunternehmer gilt.
Das Statusfeststellungsverfahren der DRV Clearingstelle
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist ein Prüfverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es klärt verbindlich, ob eine Person ihre Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt. Den Antrag kann jede beteiligte Partei stellen, also sowohl der Solo-Selbstständige selbst als auch der Auftraggeber, elektronisch oder schriftlich, und das Verfahren ist kostenlos.
Im Schnitt dauert die Bearbeitung rund drei Monate. Seit einer Reform zum 1. April 2022 kann der Status auch schon vor Beginn der Tätigkeit im Rahmen einer Prognoseentscheidung geklärt werden, bei der die geplanten Umstände der Zusammenarbeit im Vorfeld möglichst konkret beschrieben werden müssen.
Was bei einer Einstufung als abhängige Beschäftigung droht
Stellt die Clearingstelle eine Versicherungspflicht fest, können Sozialversicherungsträger die nicht abgeführten Beiträge rückwirkend nachfordern, regulär für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, in Fällen von Vorsatz auch länger. Das betrifft in erster Linie den vermeintlichen Auftraggeber als faktischen Arbeitgeber.
Zusätzlicher Nachweis: Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
Ergänzend zur Statusfeststellung kann eine Bestätigung darüber sinnvoll sein, dass der Solo-Selbstständige tatsächlich für mehrere Auftraggeber tätig ist, ein typisches Indiz gegen eine Scheinselbstständigkeit, auch wenn es allein keine abschließende rechtliche Einordnung ersetzt. Arbeitet ein Solo-Selbstständiger erkennbar ausschließlich für Sie, spricht das eher für eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die im Zweifel gegen eine echte Selbstständigkeit gewertet werden kann.
Typische Praxissituationen auf dem Bau
Häufige Konstellationen, in denen sich die Frage stellt, sind etwa ein Einzelunternehmer, der über Monate hinweg ausschließlich auf Ihren Baustellen eingesetzt wird, feste Anwesenheitszeiten wie ein angestellter Mitarbeiter einhält und dabei Werkzeug oder Maschinen von Ihnen nutzt. Solche Umstände lassen sich nicht durch einen einzelnen Vertragstext auflösen, sie sind eine Frage der tatsächlichen, gelebten Zusammenarbeit, die im Zweifel nur die Clearingstelle verbindlich einordnen kann.
Für Generalunternehmer, die regelmäßig mit Solo-Selbstständigen arbeiten, kann es sich lohnen, bei neuen und länger laufenden Vertragsverhältnissen frühzeitig eine Prognoseentscheidung einzuholen, statt das Risiko über Jahre unaufgeklärt mitzuführen.
Wie sich der Nachweis in der Praxis verwalten lässt
Anders als bei den Unbedenklichkeitsbescheinigungen gibt es bei der Statusfeststellung kein wiederkehrendes Ablaufdatum. Der Bescheid der Clearingstelle gilt grundsätzlich fort, solange sich die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit nicht wesentlich ändern. Ändert sich die Art der Beauftragung spürbar, etwa weil ein bislang punktuell eingesetzter Solo-Selbstständiger nun dauerhaft und in fester Taktung für Sie arbeitet, ist eine erneute Prüfung sinnvoll.